Satzung des St. Ludgeri-Schützenverein Weseke e.V.

I. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein trägt den Namen St. Ludgeri-Schützenverein Weseke e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Weseke.

§ 2

Der Zweck des Vereins ist auf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Verfolgung politischer  Zwecke  ist ausgeschlossen. Vielmehr will sich der Verein vornehmlich einsetzen für die Tradition des seit 1671 bestehenden Schützenvereins, für Ordnung, Eintracht und Frohsinn in der Bevölkerung  von  Weseke.

Er will ferner zur Festigung und Förderung des heimatlichen Brauchtums alljährlich das traditionsreiche Schützenfest veranstalten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (Bundesgesetzblatt I, 1953, Seite 1592).

Der  Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke  verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismä6ig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

II. Geschäftsjahr

§ 3

Das Geschäftsjahr des Vereins stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

III. Mitgliedschaft

§ 4

Der Verein setzt sich zusammen aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) außerordentlichen Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.

§ 5

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Diese soll durch einen schriftlichen Antrag des Antragstellers eingeleitet werden.

2. Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch übertragbar. Auch die Ausübung eines Mitgliedschaftsrechtes, das ein höchstpersönliches Recht ist, darf keinem anderen überlassen werden. Eine Pfändung ist gleichfalls ausgeschlossen.

§ 6

1. Als ordentliche Mitglieder kommen männliche Bewohner von Weseke in Betracht, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

3. Weder die Aufnahme noch deren Ablehnung unterliegt einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Anfechtung. Die für eine Ablehnung maßgeblichen Gründe brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

§ 7

1. Als außerordentliches Mitglied kann jede männliche Person aufgenommen werden, der ehemaliger Weseker ist oder sich dem Verein verbunden fühlt und deshalb die Mitgliedschaft wünscht.

2. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und dessen Zielsetzung besonders verdient gemacht hat.

3. Die Aufnahme  von außerordentlichen Mitgliedern hängt von einem Mehrheitsbeschluß des Vorstandes ab.

4. Für die Aufnahme von Ehrenmitgliedern ist außer einem einstimmigen Beschluß des Vorstandes noch die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung not wendig.

§ 8

1. Sämtliche in § 4 aufgeführten Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit nichts anderes satzungsgemäß geregelt ist. Insbesondere steht allen Mitgliedern ein gleiches Stimmrecht zu.

2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

§ 9

1. Die Mitglieder haften für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten und, soweit der Verein nach den allgemeinen Vorschriften für einen Schaden verantwortlich ist, hier für sowohl dem Verein als auch dritten Personen gegenüber nur mit ihren fälligen Beträgen.

2. Weder Verein noch Mitglieder haben ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vorstandes, eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters zu vertreten.

§ 10

1. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag ist spätestens am Schützenfestsonntag fällig.

2. Soweit es Mitgliedern nicht zugemutet werden kann, den vollen Beitrag zu entrichten, kann der Beitrag durch Beschluss des Vorstandes ermäßigt oder erlassen werden. Diese Regelung kommt insbesondere für Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr in Betracht.

§ 11

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss

2. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres und nur dann zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von wenigstens 3 Monaten eingehalten wird. Dies gilt nicht, sofern ein wichtiger Grund für den Austritt besteht.

3. Den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe mitzuteilen. Ein Mitglied darf nur ausgeschlossen werden, wenn es den Zielsetzungen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder seine Pflicht gegenüber dem Verein nachdrücklich vernachlässigt. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Nach Einlegung des Einspruchs bleibt der Ausschluss solange wirksam, bis er durch einen auf den Einspruch ergehenden Bescheid aufgehoben oder durch den Vorstand widerrufen wird.

IV. Mitgliederversammlung

§ 12

1. Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. In ihr werden durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Vereins geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit; dies gilt auch für Wahlen. Die Abstimmung erfolgt öffentlich.

3. Die Wahl des Vorstandes, bei denen sich kein Gegenkandidat meldet, erfolgt ebenfalls öffentlich. Bei zwei oder mehr Kandidaten für ein Vorstandsamt erfolgt die Wahl geheim.

4. Eine Mehrheit von 3/ 4 der abgegebenen Stimmen ist erforderlich:

a) bei Abänderung der Vereinssatzung

b) bei Auflösung des Vereins,

c) bei Einspruch über den Ausschluss eines Mitgliedes,

d) bei Widerruf der Bestellung des Vorstandes,

e) bei Bestellung besonderer Vertreter.

5. Ein Mitglied ist teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Bei einer Wahl des Vorstandes oder besonderer Vertreter dürfen auch die hierfür vorgeschlagenen Mitglieder mitstimmen.

§ 13

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 14

1. Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die bis spätestens am Sonntag nach dem Feste Peter und Paul (29. Juni) durchzuführen ist, sofern keine außergewöhnlichen Umstände dem entgegenstehen.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vorher durch schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Für die schriftliche Mitteilung ist erforderlich und ausreichend, dass die Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der „BorkenerZeitung“ oder der an ihrer Stelle getretene Tageszeitung erfolgt; der Vorstand kann die Tagesordnung zusätzlich auch durch öffentliche Aushänge in Weseke in ausreichender Anzahl veröffentlichen. Die Mitglieder sind befugt, die Tagesordnung betreffenden Anträge bis einen Tag vor dem vorgesehenem Versammlungstermin einzureichen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn entweder der Vorstand die Berufung für erforderlich hält oder l/4 der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung zu berufen, wenn ein zwingendes Interesse des Vereins dies verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung genügt eine Berufungsfrist von 24 Stunden. Im übrigen ist die für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffene Regelung maßgebend.

§ 15

Die Tagesordnung der  ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst regelmäßig folgende Abschnitte:

a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr; hierin hat der Vorstand Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen, dazu gehört Rechnungslegung des Kassierers;

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Wahl der Kassenprüfer.

d) Bericht über das vergangene Schützenfest,

e) Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes.

§ 16

Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Bericht anzufertigen, der vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen sind.

V. Vorstand

§ 17

1. Der Verein wird von dem geschäftsführenden Vorstand (Präsident, Kassierer und Schriftführer) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber insbesondere für die Durchführung von deren Beschlüssen sowie für die Geschäftsführung verantwortlich. Er hat die Stelle eines gesetzlichen Vertreters.

2. Dem Verein ist keine Handlung des Vorstandes zuzurechnen, die erkennbar nicht in Ausführung des dem Vorstand nach dem Satzungszweck zugewiesenen Geschäftskreises begangen ist.

§ 18

1. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt nach den für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß § 12 geltenden Vorschriften.

2. Die Führung der Geschäfte steht dem geschäftsführenden Vorstand gemeinschaftlich zu. Durch Beschlu8 dürfen sie die Besorgung einzelner Geschäfte einem Vorstandsmitglied, einem Vereinsmitglied, einer dritten Person oder jeweils einer Personenmehrheit übertragen. Bei der Übertragung an ein Vereinsmitglied oder an einen Dritten hat der Vorstand nur ein bei der Übertragung ihm zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.

§ 19

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten (1. Vorsitzenden),

b) dem Kassierer,

c) dem Schriftführer                                     (geschäftsführender Vorstand gem. § 26 II BGB),

d) dem stellvertretenden Präsidenten,

e) dem stellvertretenden Kassierer,

f) dem stellvertretenden Schriftführer,

g) dem Oberst,

h) dem Major,

i) dem jeweiligen Schützenkönig,

j) dem Ehrenpräsidenten,

k) dem Prinzgemahlen,

l) und bis zu zehn weiteren Beisitzern.

§ 20

1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Bestellung ist widerruflich, falls ein wichtiger Grund vorliegt.

2. Die Wiederwahl ist statthaft.

4. Die Dauer des Amtes des Vorstandes beträgt drei Jahre. Damit ein reibungsloses Arbeiten gewährleistet ist, werden die Neuwahlen jeweils zeitlich versetzt und zwar so angesetzt, dass in jedem Jahr das Amt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder wegen Ablaufes der 3- Jahresfrist endet, aber nicht das Amt des gesamten Vorstandes. Vielmehr wird der Vorstand jeweils durch Neuwahlen jährlich wie folgt ergänzt:

a) im ersten Jahr
Schriftführer
stellvertretender Kassierer
Oberst

b) im zweiten Jahr Präsident (1. Vorsitzender)
stellvertretender Schriftführer
Major

c) im dritten Jahr Kassierer
stellvertretender Präsident.

Die Neuwahlen hinsichtlich der Beisitzer finden ebenfalls in einem 3-jährigen Rhythmus statt.

§ 21

1. Die Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und besondere Vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Sie sind nach Beendigung ihres Amtes verpflichtet, an den Verein alles herauszugeben, was sie zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt haben.

VI. Schützenfest, Königsschuss

§ 22

Das Schützenfest findet nach alter Sitte alljährlich an dem Wochenende statt, an dem das Fest Maria Himmelfahrt gefeiert wird. Fällt das Fest Maria Himmelfahrt auf einen Wochentag, so wird das Schützenfest an dem darauffolgenden Wochenende (drittes Wochenende im August) gefeiert. Außerdem wird am darauffolgenden Montag und Dienstag gefeiert.

§ 23

Zum Königsschuss werden nur Vereinsmitglieder zugelassen, die wenigstens 21 Jahre sind, wenigstens 3 Jahre in Weseke wohnhaft sind und wenigstens drei Jahre ordentliche Vereinsmitglieder oder Ehrenmitglieder sind.

VII Auflösung

§ 24

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung ist in der Berufung zu dieser Versammlung anzukündigen. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Borken, die es an den Weseker Heimatverein e.V. weiterzugeben hat. Das Königssilber, die Vereinsfahne, und die sonstigen Gegenstände sind der Stadt Borken zur Verwahrung zu übergeben, wobei die Stadt Borken jedoch nicht berechtigt ist, die vom Verein übernommenen Gegenstände zu veräußern. Sie sollen vielmehr aufbewahrt werden, um jederzeit einem neu zu gründenden Schützenverein in Weseke übergeben werden zu können.

VIII Gerichtsstand und Erfüllungsort

§ 25

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Borken in Westfalen.

Weseke, 25. Oktober 2014

St. Ludgeri-Schützenverein Weseke e.V.

gez. Georg Dillhage, Präsident und amtierender König

Ewald Rensing, Kassierer

Andreas Rottstegge, Schriftführer

Hubert Lindenbuß, Vizepräsident

Martin Verdirk, stellv. Kassierer

Josef Tenhagen, stellv. Schriftführer

Johannes Epping, Oberst

Martin Lindenbuß, Major

Adrian Wienand, 1. Beisitzer

Hubert Böcker, 2. Beisitzer und Prinzgemahl

Gerhard Osterholt, 3. Beisitzer

Bernd Klink, 4. Beisitzer

Ulrich Schulze-Bröring, 5. Beisitzer

Clemens Sieverding, 6. Beisitzer

Josef Seggebäing, 7. Beisitzer

Thorsten Böing, 8. Beisitzer

Markus Niehaus, 9. Beisitzer

René Niehaus, 10. Beisitzer

Die Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 2014 hat vorstehende neue Satzung beschlossen. Sie ersetzt die am 28. April 1963 errichtete und zuletzt am 03. Juli 1988 geänderte Satzung.